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	<title>JuMSchBlog &#187; Jugendpornografie</title>
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	<description>AWO Projekt Jugendmedienschutz</description>
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		<title>Jugendpornografie = Kinderpornografie?</title>
		<link>http://www.jumsch.info/2009/02/09/jugendpornografie-kinderpornografie/</link>
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		<pubDate>Mon, 09 Feb 2009 13:02:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Krause</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[erzieherischer Kinder- und Jugendschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendmedienschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendpornografie]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 184c StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Brandenburger Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Internet-Kriminalität in Cottbus, rechnet laut einer heise.de-Meldung mit einem Anstieg der Ermittlungsverfahren  zur Verbreitung von Kinderpornografie. Grund dafür ist die Neufassung des Dreizehnten Abschnitts des Strafgesetzbuches (StGB), das im November in Kraft getreten ist. Die wichtigste Neuerung dabei ist die Aufnahme der sogenannten jugendpornografischen Schriften in das Strafgesetzbuch, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben und eigenständig im Rahmen des § 184c StGB normiert sind. Unter Jugendpornografie versteht man pornografische Darstellungen 14- bis 17-jähriger bzw.  &#8211; und das ist der entscheidende Punkt &#8211; die pornografische Darstellung Erwachsener, die den Anschein erwecken, nicht erwachsen zu sein. Dabei kommt es nunmehr also gar nicht mehr darauf an, dass die Dargestellten tatsächlich minderjährig waren. In der Praxis stellt sich der Begriff der Jugendpornografie auch deshalb als problematisch dar, weil ein (Nackt-)Bild, das beispielsweise eine 16-jährige mit dem Handy von sich aufgenommen hat und ihrem Freund per MMS schickt, auch unter den Jugendpornografie-Paragraphen fällt. Auch ein 20-jähriger, der aufgrund seiner eigenen Entwicklung noch als 16-jähriger durchgehen könnte und Aufnahmen von sich an seinen Freund oder seine Freundin schickt per MMS oder E-Mail könnte in staatsanwaltschaftliche Ermittlungen verwickelt werden. Zwei Beispiele, die nach der Neuregelung der Kinderpornografie gleichgesetzt werden. Wer indes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-full wp-image-71" title="Jugendpornografie = Kinderpornografie?" src="http://www.jumsch.info/wp-content/uploads/2009/02/recht.jpg" alt="Jugendpornografie = Kinderpornografie?" width="200" height="173" />Die Brandenburger Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Internet-Kriminalität in Cottbus, rechnet laut einer <a title="heise.de" href="http://www.heise.de/newsticker/Staatsanwalt-rechnet-mit-mehr-Kinderpornografie-Faellen-im-Internet--/meldung/127118" target="_blank">heise.de</a>-Meldung mit einem Anstieg der Ermittlungsverfahren  zur Verbreitung von Kinderpornografie. Grund dafür ist die Neufassung des Dreizehnten Abschnitts des Strafgesetzbuches (StGB), das im November in Kraft getreten ist.</p>
<p>Die wichtigste Neuerung dabei ist die Aufnahme der sogenannten jugendpornografischen Schriften in das Strafgesetzbuch, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben und eigenständig im Rahmen des § 184c StGB normiert sind. Unter Jugendpornografie versteht man pornografische Darstellungen 14- bis 17-jähriger bzw.  &#8211; und das ist der entscheidende Punkt &#8211; die pornografische Darstellung Erwachsener, die den Anschein erwecken, nicht erwachsen zu sein. Dabei kommt es nunmehr also gar nicht mehr darauf an, dass die Dargestellten tatsächlich minderjährig waren.</p>
<p>In der Praxis stellt sich der Begriff der Jugendpornografie auch deshalb als problematisch dar, weil ein (Nackt-)Bild, das beispielsweise eine 16-jährige mit dem Handy von sich aufgenommen hat und ihrem Freund per MMS schickt, auch unter den Jugendpornografie-Paragraphen fällt. Auch ein 20-jähriger, der aufgrund seiner eigenen Entwicklung noch als 16-jähriger durchgehen könnte und Aufnahmen von sich an seinen Freund oder seine Freundin schickt per MMS oder E-Mail könnte in staatsanwaltschaftliche Ermittlungen verwickelt werden. Zwei Beispiele, die nach der Neuregelung der Kinderpornografie gleichgesetzt werden. Wer indes künftig nach welchen Kriterien entscheidet, was scheinbare Jugendpornografie sein könnte und was nicht, läßt das Gesetz unklar.</p>
<p><strong>Zum Download:</strong></p>
<p><a href="http://www.jumsch.info/wp-content/uploads/2009/02/bgbl108s2149.pdf">Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der EU zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie</a></p>
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