Mein Freund der Lehrer | JuMSchBlog

Mein Freund der Lehrer

04.06.2012
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Fast täglich erreichen mich seit einiger Zeit Anfragen von Lehrern, Schulen, Schulsozialarbeitern, aber auch von Schülern und Eltern, wie es sich denn verhält, rechtlich mit der Institution Schule und ihren Aktivitäten in Facebook. Sollten Lehrer mit Schülern befreundet sein? Dürfen sie das überhaupt? Ist es nicht eine Form von Überwachung? Macht es andererseits nicht Sinn, dort zu sein als Schule, wo Schüler sich heutzutage aufhalten?

Auf alle Fragen gibt es nur eine Antwort und die lautet: Nein. So sehr der Wunsch nachvollziehbar ist, Schülerinnen und Schüler auf einfache Weise in ihrem Medium zu erreichen, um mal schnell etwas abzusprechen, überhaupt ansprechbar zu sein, schneller und zuverlässiger erreichbar zu sein, als auf den Fluren der Schule, so sehr muss Schule und Schulleitung die Schutzrechte der Schülerinnen und Schüler gegen die Lehrerschaft verteidigen.

Das Problem ist vielschichtig. Der wesentlichste Faktor sind unseres Erachtens allerdings die illegal in Facebook erhobenen Daten. Das Schulgesetz NRW (SchulG NRW) regelt in §§ 120, 121 und 122 in Verbindung mit der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten (VO-DV I NRW) unmissverständlich, welche personenbezogenen Daten seitens der Schule erhoben werden dürfen und in welcher Form sie auf Datenträgern abgelegt werden dürfen. Datenträger bezeichnen nicht nur CDs oder Festplatten. Datenträger sind auch Akten. Schule darf folgende Daten erheben:

  • Name und Anschrift des Schülers sowie der Erziehungsberechtigten
  • Organisationsdaten, d.h. Daten über die Schullaufbahn (Einschulung, Klassenlehrer, schulbezogene Funktionen)
  • Leistungsdaten, das sind Zeugnisnoten, Angaben bei gefährdeter Versetzung

Zu den Organisationsdaten zählen auch Daten über gesundheitliche Beeinträchtigungen und körperliche Behinderung, jedoch nur soweit sie für den Unterrichtszweck notwendig sind.

Die o.a. Daten müssen Eltern angeben. Sie sind zur Auskunft verpflichtet. Andere personenbezogene Daten, z.B. Daten, die via Facebook und anderen sozialen Netzwerken erhoben werden, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Betroffenen.

An dieser Stelle fängt es an, schwierig zu werden, denn befreunde ich mich als Lehrer mit einem Schüler, erfahre ich nicht nur Informationen des Schülers selbst, sondern auch von denen, mit denen der Schüler ebenso befreundet ist. Das Gesetz beim Wort genommen, bräuchte ich also nicht nur die Einwilligung des in erster Linie betroffenen Schülers, sondern auch seiner möglicherweise 500 Freunde. Natürlich könnten Sie jetzt argumentieren, dass Sie die Daten der Freunde des Schülers ja gar nicht sammeln. Jedenfalls nicht willentlich oder absichtlich. Dieses Argument zählt jedoch nicht, denn Facebook sammelt selbsttätig und die Daten sind, wenn auch nicht direkt in Ihrem Account gespeichert, doch Ihnen zugänglich. Personenbezogene Daten über Schüler dürfen überhaupt nur erhoben werden, wo sie zum Unterrichtszweck erforderlich sind. Auch müssen alle personenbezogenen Daten spätestens zwei Jahre nach Beendigung der Schule gelöscht werden. Menschen, die also mit unserem Schüler per Freundschaft verknüpft sind, nicht Schüler sind, möglicherweise nie Schüler waren oder länger als zwei Jahre nicht mehr Schüler unserer Schule sind, werden also mit einer absolut verbotenen Datensammlung überzogen.

Die verbotene Datensammlung für sich genommen, sollte hinreichend Grund genug sein, mich als Lehrer nicht mit Schülern zu befreunden. Setzen Sie sich als Lehrer darüber hinweg und sammeln dennoch eifrig Daten, stellt sich das nächste Problem, nämlich das Problem der Datenweitergabe an Dritte. Auch das ist erschöpfend im SchulG NRW und der VO-DV I NRW geregelt. Die Datenweitergabe an andere als öffentliche Stellen ist absolut untersagt. Die Weitergabe personenbezogener Daten und intimer Kenntnisse der sozialen Situation von Schülern ist nie, nicht einmal an öffentliche Stellen erlaubt. Wenn Sie jedoch Facebooks Geschäftsmodell betrachten, dann zielt dies ausschließlich darauf ab, möglichst viele personenbezogene Daten seiner Nutzer zu erhalten, um möglichst zielgerichtete und passgenaue Werbefläche verkaufen zu können. Genau genommen müssten Sie also die per Facebook gewonnenen personenbezogenen Daten vor Facebook und vor allem vor den Freunden des Schülers verbergen. Sie sind als Lehrer, als Institution Schule zum Schweigen und zur Geheimhaltung verpflichtet. Datenschutz ist ein wichtiges Ziel, das Sie niemals aus den Augen verlieren dürfen.

Falls Sie nun ins Feld führen, dass Schüler aber doch in die Datenerhebung einwilligen dürfen und einwilligungsfähig sind, Sie also nicht jedes Mal die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten einholen müssten, so kann ich Ihnen aus unzähligen Workshop mit Schülern zum Thema Facebook versichern, dass Schüler, unabhängig der Schulform oder des eigenen Alters in aller Regel nicht überblicken können, in was sie da einwilligen würden. Dies jedoch schreibt das SchulG NRW zur Einwilligungsfähigkeit von Schülern vor. Die Einwilligung des betroffenen Schülers ist nur dann wirksam, wenn dieser die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihrer rechtlichen Folgen erfassen kann und seinen Willen hiernach zu bestimmen imstande ist. Ehrlich gesagt sind mir in den vergangenen Jahren vielleicht ein bis zwei Schüler begegnet, die eine wirksame Willenserklärung abgeben könnten zur erweiterten Datenerfassung per Facebook. Von Erwachsenen will ich in diesem Zusammenhang gar nicht erst anfangen.

Schule vergisst oft, dass sie sich nicht sonderlich von einer kommunalen Behörde unterscheidet. Würde der Beschäftigte in der Kfz-Zulassungsstelle eine derartige Datensammlung starten, nur weil ich mir meine Kennzeichen holen möchte, würde jeder sofort erkennen, dass das eine vollkommen absurde Idee ist und es schlicht nicht geht.

Wenn wir den Datenschutz einen Moment hinter uns lassen, gibt es weitere Aspekte, weshalb Lehrer und Schüler nicht befreundet sein sollten. Lehrer werden in aller Regel am Nachmittag ins Facebook sehen, also zu einem Zeitpunkt, wo Schüler außerhalb der Schule privat unterwegs sind. Schüler verhalten sich also auch so, wie sie sich außerhalb der Schule verhalten. Da sagen Schüler auch schon mal, dass sie ihren Mathelehrer diplomatisch formuliert doof finden. Und sie haben jedes Recht dazu, es zu sagen.

Wenn Sie wie ich ein Kind der Achtziger oder der Siebziger Jahre sind, dann stellen Sie sich doch sich selbst in der Runde Ihrer damaligen Peer-Group an dem Ort, an dem Sie sich für gewöhnlich getroffen haben, vor und überlegen doch noch mal in aller Ruhe, was sie in dieser trauten Runde alles über Schule und Ihre damaligen Lehrer gesagt haben. Ich erinnere mich an so einige von mir getätigten Aussagen, bei denen ich heute als Erwachsener auch schlucken würde, wenn ein Jugendlicher das in meinem Beisein über mich aussprechen würde. Das jedoch ist genau der Punkt. Stellen Sie sich vor, in Ihrer damaligen trauten Runde hätte immer und zu jeder Zeit ein Lehrer dabei gestanden? Können Sie sich das vorstellen? Spüren Sie den späten Schmerz?

Sehen Sie, und genauso ist das, wenn Sie sich heute mit Schülern auf Facebook befreunden. Sie haben da nichts zu suchen. Sie dürfen als Lehrer nicht in den privaten Raum der Schüler eindringen. Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Zeiten, in denen Sie einfach unbeobachtet sind und sich selbst in ihrer Peer-Group erfahren. Sie sollten nicht ständig dabei sein. Wohin sollte diese Form der Überwachung auch führen? Haben Sie eine Antwort darauf? Na, sehen Sie mal…

Nun, da wir wissen, was alles nicht geht, will ich Sie nicht begossen hier stehen lassen. Denn andererseits geht viel anderes. Ich persönlich finde wichtig, dass die Institution Schule vorkommt in Facebook und in möglicherweise künftigen neuen und anderen sozialen Netzwerken. Vorkommen meint aber lediglich ansprechbar sein. Keine Freundschaften eingehen mit Schülern, aber mit einem offenen Profil von jedem, der es möchte angesprochen werden zu können, seien es Schüler oder Eltern. Vorzukommen kann auch heißen, allgemeine Informationen über die Schule zu veröffentlichen oder darüber, was Ihnen gerade gut gefallen hat, ohne jedoch den Rückschluss auf einzelne Schüler zu ermöglichen. Anbieten als Projekt Jugendmedienschutz können wir Ihnen in Düsseldorf auch Workshops für Schüler, individuelle Fortbildungsangebote für Lehrer sowie Informationsveranstaltungen für Eltern. Es geht also ganz viel in Facebook und es kann ein nützliches Werkzeug sein. Sich an die Regeln zu halten, ist dabei zwingendes Gebot. In Ihrer Funktion als Lehrer und Vorbild eröffnet die Haltung, sich an Regeln zu halten, neue Räume mit Schülern vertiefend über Persönlichkeitsrechte, Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre zu sprechen.

Bildquelle:
Gerd Altmann  / pixelio.de

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7 Kommentare zu Mein Freund der Lehrer

  1. Susanne on 04.06.2012 at 16:30

    Hallo Michael,

    schöner Diskussionsstoff! Ist nicht Facebook derjenige, der Daten speichert? Geben die Schüler durch eine Freundesanfrage nicht auch gleichzeitig auch die Genehmigung, dass man auf ihr Profil schauen darf! Ist es nicht quasi die selbe Öffnung, die man in einem persönlichen Gespräch mit der Zielgruppe erreicht? In persönlichen Gesprächen erhält man ebenfalls zusätzliche Informationen über die Schüler und auch diese Informationen werden in Gesprächsprotokollen festgehalten. Und im Internet geben die Schüler sowieso nur die Informationen preis, die sie auch im Gespräch geben würden. Zudem ist den Schülern die Tragweite einer Freundesanfrage wohl bewusst! Ich persönlich, als Schulsozialarbeiterin, möchte mir Facebook als Plattform für Schüler nicht nehmen lassen! Mein Postfach wird regelmäßig mit Nachrichten von Schülern gefüllt.
    Übrigens: Dürfte Jumsch selbst und andere Institutionen dann nicht ebenfalls keine Freunde haben, weil sie dadurch für andere Freunde sichtbar sind?

  2. Susanne on 04.06.2012 at 16:37

    Nachtrag: Es gibt übrigens auch Schüler, die manchmal ein Problem haben, sich dem Lehrer von Angesicht zu Angesicht anzuvertrauen! Auch hierfür bietet sich ein Lehreraccount bei Facebook an.

  3. Michael Krause on 04.06.2012 at 17:51

    In einem persönlichen Gespräch gilt die ‘Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes’, die u.a. durch Aufzeichnung, Mitschnitt, etc. verletzt werden kann (-> § 201 StGB). Das Gespräch ist nicht öffentlich. Die beteiligten Personen hören und interpretieren das jeweils von der oder den anderen Personen gesprochene Wort. Eine Beratung via Facebook verletzt diese Vertraulichkeit.

    Lehrer und Schulsozialarbeitern soll eben nicht die Möglichkeit genommen werden, auf Facebook zu sein. Zwischen “auf Facebook sein” und “mit Schülern befreundet zu sein” ist aber ein himmelweiter, u.a. juristischer Unterschied. Ansprechbar sein ist ok. Befreundet sein ist nicht ok.

    Jumsch ist übrigens kein Lehrer und kein Schulsozialarbeiter, sondern ein Jugendmedienschutz-Projekt.

  4. Susanne on 05.06.2012 at 09:33

    Ich sehe keine Verletzung in der Vertraulichkeit, wenn ein Schüler mir eine persönliche Nachricht auf Facebook schreibt.
    Und zum Thema Datenschutz und Vertraulichkeit würde ich vermuten, dass es eine Richtlinie über den jeweiligen Träger gibt, der für alle Einrichtungen dieses Trägers gilt! Wieso sollte es ein Unterschied sein, wenn in einem pädagogischen Angbot von Jumsch oder dem Facebookprofil von Jumsch ein Schüler um Rat fragt oder einen Schulpädagogen???
    Jumsch nutzt Freundeslisten um eine möglichst breite Verteilung zu erlangen! Dasselbe möchte ich als Schulsozialarbeiter!

    Übrigens stimme ich Dir ein einem Punkt zu:
    Was Schüler in ihrer privaten Zeit auf ihrem Account machen, hat Erwachsene nicht zu interessieren.
    Zumindest so lange, wie die Rechte anderer nicht verletzt werden. Nur weil man früher als Erwachsener nicht mitbekommen hat, wie andere rumgestoßen wurden, heißt es nicht, dass man neuere Methoden in der Erziehungsarbeit nicht mit einbezieht darf. Und wenn ich durch meine Anwesenheit in Facebook mitbekommen würde, dass ein Schüler bedroht wird und ich ihm dadurch helfen kann… Dann werde ich das mit Sicherheit tun! Denn häufig sind solche Schüler eher eingeschüchtert und haben nicht den Mut, den Mund aufzumachen.

  5. Michael Krause on 05.06.2012 at 12:40

    Man kann das Recht so lange drehen und wenden und beugen bis es einem passt. Oder man kann sich daran halten. Schule muss sich daran halten. Ob du persönlich keinen Unterschied zwischen der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes und des geschriebenen oder gechatteten Wortes siehst, ist nicht relevant. Ein Blick ins Gesetz und die Rechtsprechung lässt wenig Zweifel offen, dass es sich dabei um unterschiedliche Dinge handelt.

    Niemand will Schule und Schulsozialarbeit Facebook wegnehmen. Schule darf mit Schülern keine Freundschaften eingehen. Es ist eine verbotene Datensammlung personenbezogener Daten. Personenbezogene Daten, die Schule erhebt, sind nochmals strenger geschützt als im normalen Datenschutzrecht, siehe:
    http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Lehrer/Datenschutz.html

    Natürlich kann man in seinem beruflichen Alltag Gesetze als fehlerhaft, zu scharf formuliert oder sogar unbrauchbar erachten. Dennoch gilt, dass Gesetze nicht auf Papier stehen, um Papier zu verbrauchen. Gesetze sind zu beachten. Das gilt für Bürger, Schüler, Schule und Lehrer.

  6. Susanne on 20.06.2012 at 11:26

    Hallo Michael,

    nachdem ich die Datenschutzrichtlinien gelesen habe, kann ich dir trotzdem nicht zustimmen. Bitte schick mir doch die Auszüge mit den Literaturhinweisen! Gerne per Mail. Adresse habe ich angegeben.

    Ich warte aktuell noch auf eine Rückmeldung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung. Derweil hier doch schon mal ein Arktikel, der meine These unterstützt und es sehr wohl erlaubt ist mit Schülern befreundet zu sein.

    http://www.spiegel.de/schulspiegel/leben/lehrer-bei-facebook-schule-verlangt-zweitaccount-a-832725.html

    Viele Grüße

  7. Michael Krause on 20.06.2012 at 12:30

    Ich kannte natürlich den SPON-Artikel, in dem allerdings in keiner Weise auf rechtliche Grundlagen eingegangen wird, sondern der Ist-Zustand beschrieben wird, wie in vielen anderen Artkeln auch.

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